Allgemeine
Geschäftsbedingungen
(ABG)

AGBs

1) Der Liefervertrag umfasst keine Montage. Die Montage ist im Kaufpreis nicht enthalten.

2) Der vereinbarte Preis ist ein Festpreis, er gilt für die Dauer von drei Monaten ab Vertragsabschluss. Nach Ablauf des Jahres ist die Firma fenSTA Handelsvertretung berechtigt, den Kaufpreis bezüglich etwaiger zukünftiger Preissteigerungen anzupassen.

3) Ergibt sich bei dem Aufmaß, dass sich die Abmessungen der Elemente gegenüber dem Liefervertrag ändern, verbleibt es bei dem Festpreis, sofern die Abmessungen der Elemente um nicht mehr ± 10 cm in Höhe oder Breite abweichen. Für Maßabweichungen über ± 10 cm ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten zu vereinbaren.

4) Ergibt sich beim Aufmaß, dass sich der Umfang der Leistungen – Stückzahl Fenster, Rollladen, Motor, Ornament, Fensterbank – ändert, schließen die Parteien bei Mehrkosten in Bezug auf die Mehrleistungen einen gesonderten Liefervertrag ab, hiervon unberührt bleibt der bereits bestehende Liefervertrag. Bei Minderkosten können diese bezüglich des reduzierten Umfangs im Rahmen einer Vertragsanpassung des bereits bestehenden Liefervertrages ermittelt werden. Sofern hierzu kein Konsens erzielt wird, verbleibt es bei dem bereits bestehenden Liefervertrag.

5) Das Aufmaß beinhaltet nicht zwangsläufig ein Aufmaß in der angegebenen Lieferadresse. Nach Fallentscheidung kann Firma fenSTA Handelsvertretung Aufmaße anhand von Werkplänen vornehmen. Das vertraglich enthaltene Aufmaß beinhaltet einen Termin bzw. eine einmalige Aufnahme aller enthaltenen Komponenten. Voraussetzungen zum Aufmaß sind die Fertigstellung aller Öffnungen in den finalen Ausführungsgrößen- und positionen, die Anwesenheit eines Zeichnungsbefugten sowie das Herstellen eines Glattstrichs in der Laibung. Durch Nichterfüllen der Voraussetzungen oder durch Änderungswünsche notwendige erneute Aufmaße sind kostenpflichtig. Bestellungen werden anhand der Pläne oder der angetroffenen örtlichen Gegebenheiten ausgelöst. Nachträgliche Änderungen oder Anpassungen können zu Lieferverzögerungen und Mehrkosten führen.

6) Das Material ist 4 bis 6 Wochen vor dem gewünschten Liefertermin, spätestens jedoch bis zum genannten Liefertermin von dem Käufer abzurufen. Eine Lieferterminzusage kann aufgrund von Abhängigkeiten von Produzenten und Vorlieferanten nicht erteilt werden.

7) Die Ware ist vorab zu bezahlen. Die Bezahlung kann erfolgen gegen Vorlage einer bankbestätigten Überweisung, mittels eines Bestätigungsausdruckes des Online-Bankings oder in Form von Bargeld. Mit Vertragsunterzeichnung stimmt der Auftraggeber zu, dass fenSTA alle Rechnungen ausschließlich digital per Mail unverschlüsselt übermittelt. Ab Zahlungseingang beginnt der Bestellprozess.

8) Die Gefahr für die gelieferten Waren geht mit Übergabe auf den Käufer über. Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung sowie erkennbare Mängel sind unverzüglich, spätestens 7 Tage nach Empfang, unter genauer Bezeichnung der Beanstandung zu rügen, anderenfalls ist die Geltendmachung ausgeschlossen. Mit Beginn einer bauseitigen Montage können Mängel nicht mehr anerkannt werden.

9) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Firma fenSTA. Sofern der Käufer vor vollständiger Bezahlung der gelieferten Waren diese nutzt und verbaut, bleibt die Firma fenSTA zumindest Miteigentümer an der neuen Sache. Etwaige Schadensersatzansprüche des Käufers aufgrund von Gewährleistungsmängeln bleiben unberührt.

10) Die Sach- und Rechtsmängelhaftung sowie der Schadensersatz richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften mit folgendem Maßgaben:

Bei ganzer oder teilweiser Erfüllungsverweigerung (Stornierung/Rücktritt) durch den Käufer ohne schuldhaftes Handeln der Firma fenSTA, ist diese berechtigt, nach ihrer Wahl, Erfüllung des Vertrages oder Schadenersatz in Form einer Schadenspauschale in Höhe von 20% des Nettoauftragswertes zu verlangen, es sei denn, der Käufer weist nach, dass Firma fenSTA kein oder ein wesentlich niedriger Schaden entstanden ist. Seitens der Firma fenSTA wird die Geltendmachung eines höheren, tatsächlichen Schadens nicht ausgeschlossen.

11) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach Ablieferung. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, § 438 Abs. 3 S. 1 BGB, § 479 Abs. 1 BGB längere Fristen zwingend vorschreibt.

12) Wir weisen darauf hin, dass wir personenbezogene Daten, soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung unserer vertraglichen Vereinbarungen mit dem Käufer erforderlich ist, unter Beachtung der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes speichern und auch an mit uns verbundene Unternehmen zu Vertragserfüllungszwecken übermitteln.

13) Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht. Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen einschließlich dieser Liefer-, Zahlungs- und Vertragsbedingungen berührt nicht die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen.